Notar

Dr. Jochen Mues



Haihover Straße 12

52511 Geilenkirchen


FON 02451 98840
FAX  02451 66649

MAIL mail@notar-mues.de


Sie möchten die Ehe miteinander schließen oder sich als Lebenspartnerschaft registrieren lassen? 
Oder Sie sind bereits Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner?

In jedem Falle möchten Sie mit Ihrem Ehe- / Lebenspartner vom Gesetz abweichende Vereinbarungen 
über die rechtlichen Folgen Ihrer Ehe / Lebenspartnerschaft treffen. In Betracht kommen dabei Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns / Vermögens im Falle einer Beendigung Ihres Güter-/Vermögensstandes, über den Ausgleich von Rentenanrechten(Versorgungsausgleich) und/oder 
über den Unterhalt nach Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.

Sie haben sich von Ihrem Ehepartner / Lebenspartner getrennt und möchten nun die Folgen der Trennung und Scheidung einvernehmlich regeln. Insbesondere möchten Sie sich über Ihr gemeinsames Vermögen auseinandersetzen, den Güter-/Vermögensstand beenden, Ehegatten- und Kindesunterhalt festlegen, Sorge- und Umgangsrecht regeln und Ehewohnung und Hausrat aufteilen.

Unsere Dienste

Auf der Grundlage einer mit Ihnen und Ihrem Partner geführten gemeinsamen persönlichen Besprechung fertigen wir für Sie den Entwurf Ihres Ehe- / Partnerschaftsvertrages oder Ihres Trennungs- / Schei­dungs­folgenvertrages. Vor der Beurkundung erhalten Sie den Entwurf des Vertrages übersandt, damit Sie Gelegenheit erhalten, den Inhalt ggf. durch Ihren Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Im Beurkundungstermin wird Ihnen der gesamte Urkundstext nochmals verlesen und sein Inhalt Ihnen eingehend erläutert. Änderungs- und Ergänzungswünsche können dabei verhandelt und noch offene Fragen geklärt werden. Erst wenn die Urkunde die „Qualitätskontrolle" einer solchen Beurkundungs­ver­handlung durchlaufen hat, erhält sie von mir das notarielle (Güte-)Siegel.

Nach der Beurkundung holen wir für Sie alle erforderlichen Erklärungen ein, z.B. private oder behördliche Genehmigungen und Löschungspapiere. Ferner lassen wir für Sie eine ggf. vereinbarte Eigentumsübertragung in das Grundbuch eintragen.

Hinweis

Bei Eheverträgen gilt: Weniger ist manchmal Mehr! 
Da Eheverträge einer umfassenden gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen und Eingriffe in den Kernbereich der Scheidungsfolgen zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen können, ist es ratsam, ehevertragliche Vereinbarungen auf das Wesentliche zu beschränken.
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