Als Eltern oder Großeltern denken Sie darüber nach, ob Sie eine Immobilie oder andere Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten als vorgezogenes Erbe - quasi „mit warmer Hand" - Ihren Kindern oder Enkelkindern schenken sollten. Wichtig wäre Ihnen dabei, dass Ihre Vorsorgung im Alter gesichert bleibt.
Auch möchten Sie die „Notbremse" ziehen können, wenn dem Familienvermögen in den Händen
Ihrer Kinder Gefahr oder Verlust droht, etwa durch Verfügungen, Insolvenz, Pfändungen, Scheidung
oder Tod ihrer Kinder. Ferner legen Sie Wert darauf, dass ein gerechter Ausgleich zwischen sämtlichen Kindern erzielt wird und Rechtsstreitigkeiten über Erb- und Pflichtteile möglichst ausgeschlossen werden. Schließlich soll der Zugriff des Sozialamtes und des Finanzamtes auf Ihr Familienvermögen für Sie jedenfalls überschaubar sein.
Als Ehegatte möchten Sie Ihrem Ehepartner eine Immobilie oder einen Anteil zuwenden. Sie möchten
den Ehepartner damit an den Früchten des gemeinsamen Wirtschaftens - quasi als vorgezogener Zugewinnausgleich - beteiligen. Oder Sie haben ein hohes berufliches Haftungsrisiko und möchten
durch die Übertragung auf Ihren Ehepartner den Kern des Familienvermögens vor der Insolvenz
oder dem Gläubigerzugriff schützen.
Unsere Dienste
Nach Einsicht in das Grundbuch fertigen wir für Sie auf der Grundlage einer mit Ihnen geführten Besprechung den Entwurf Ihres Schenkungs- und Übertragungsvertrages. Dabei erörtern wir mit Ihnen
Pro und Contra einer vorgezogenen oder ehebezogenen Übertragung und finden mit Ihnen heraus,
welche Rechte Sie sich vorbehalten sollten.
Für Sie als Eltern werden dabei oft Nutzungs-, Renten- und Pflegerechte sowie Rückforderungsrechte vorgesehen. Weichende Eben und Pflichtteilsberechtigte werden möglichst einbezogen und Abfindungen und Verzichte endgültig im Vertrag festgelegt. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten ist stets zu erwägen, ob Rückforderungsrechte z.B. für den Fall der Scheidung vorgesehen werden sollen.
Im Beurkundungstermin wird Ihnen der gesamte Vertragstext nochmals verlesen und sein Inhalt mit Ihnen eingehend erläutert. Änderungs- und Ergänzungswünsche können dabei verhandelt und noch offene Fragen geklärt werden. Erst wenn der Schenkungs- bzw. Übertragungsvertrag die „Qualitätskontrolle"
einer solchen Beurkundungsverhandlung durchlaufen hat, erhält er von mir das notarielle (Güte-) Siegel.
Nach der Beurkundung holen wir für Sie alle zum Vertrag erforderlichen Erklärungen ein, z.B. private
oder behördliche Genehmigungen und Löschungspapiere. Ferner lassen wir für Sie das Eigentum umschreiben und die Ihnen vorbehaltenen Rechte ins Grundbuch eintragen.
Unser Tipp
Wägen Sie die Gründe für und gegen eine vorgezogene oder ehebezogene Übertragung sorgfältig ab, besonders wenn es um ihr selbstgenutztes Familienheim geht. Die Eigentums-übertragung auf Ihre Kinder oder Ihren Ehegatten ist für Sie nicht
folgenlos oder „pro forma". Auch wenn Ihnen die laufenden Nutzungen (Wohnrecht / Mieteinnahmen) verbleiben, so steht Ihnen nach der Eigentumsumschreibung das im Eigentum steckende Kapital (die Substanz) nicht mehr zur Verfügung.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GnotKG). Weitere Informationen finden Sie hier.
Notar Dr. Jochen Mues - Haihover Straße 12 in 52511 Geilenkirchen
| Tel.: +49 (0) 2451 98840 | mail@notar-mues.de